Zahlungskontengesetz

DAkkS eröffnet Antragsverfahren zur Programmprüfung für Vergleichswebsitesverordnung

Akkreditierung nach ISO/IEC 17065
Fachmeldung,

Am 16. Juli 2018 ist die Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV) für Konformitätsbewertungsstellen und die nationale Akkreditierungsstelle in Kraft getreten. Ab dem 1. September 2018 können Konformitätsbewertungsstellen die in diesem Bereich eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 anstreben, ihre Zertifizierungsprogramme zur Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) einreichen.

Vergleichswebsites sollen die Transparenz von Informationen über Entgelte für die Dienste, die mit Zahlungskonten verbunden sind verbessern und Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache und objektive Vergleichsmöglichkeit an die Hand geben. Gesetzlich verankert ist die Einrichtung von Vergleichswebsites im Zahlungskontengesetz (ZKG) sowie in der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

Ob ein Zertifizierungsprogramm für die Prüfungen nach § 19 Absätze 1 bis 3 ZKG geeignet ist müssen Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Abs. 4 der Vergleichswebsitesverordnung gegenüber der Akkreditierungsstelle durch eine Programmprüfung nachweisen. Über den Ablauf und die Details eines Programmprüfungsverfahrens gibt die DAkkS-Regel 71 SD 0 016 Auskunft.

Die Akkreditierung richtet sich nach ISO/IEC 17065 und der DAkkS-Regel 71 SD 2 018 „Anforderungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich des Zahlungskontengesetzes und der Vergleichswebsiteverordnung“.

Interessenbekundungen über beabsichtigte Anträge auf Programmprüfung und Akkreditierung können ab sofort formlos per E-Mail an schemevalidation@dakks.de erfolgen. Diese Interessenbekundungen unterstützen die DAkkS bei der Kapazitätsplanung in diesem Bereich.

Weitere Informationen

DAkkS-Pressestelle

Kontakt

T: +49 (0) 30 670591-954

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