DIN EN ISO 14065

DAkkS akkreditiert Verifizierungsstellen für MRV-Seeverkehr

Zertifizierungs- und Verifizierungssysteme
Fachmeldung,

Mit dem Ziel, die CO2-Emissionen im Seeverkehr kostenwirksam zu reduzieren, ist im Juli 2015 die europäische Verordnung (EU) 2015/757 zur Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr in Kraft getreten. Darin ist ein verbindliches Monitoring-, Reporting-, Verification-System (MRV) zur Prüfung von CO2-Emissionen festgeschrieben. Ab sofort nimmt die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) Anträge zur Akkreditierung als Verifizierungsstelle für MRV-Seeverkehr entgegen.

Von der Überwachungs- und Berichtspflicht sind Eigentümer von Schiffen betroffen, die eine Größe von 5000 Bruttoraumzahl (BRZ) überschreiten und zum 1. Januar 2018 einen EU-Hafen anlaufen werden. In einem ersten Schritt muss nun für jedes Schiff ein Überwachungsplan bis spätestens zum 31. August 2017 vorgelegt werden, der von einer dafür akkreditierten Verifizierungsstelle zu prüfen ist. Nach vorsichtigen Schätzungen der Experten werden von der Verordnung rund 12.000 Schiffe betroffen sein, für die auf der Grundlage der bestätigten Überwachungspläne ab 1. Januar 2018 die relevanten Emissionen ermittelt werden. Das Überwachungs- und Berichterstattungssystem umfasst geprüfte Daten zum jährlichen Kraftstoffverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zu anderen energieeffizienzbezogenen Parametern. Die Emissionsberichte müssen ebenfalls von akkreditierten Verifizierungsstellen geprüft und ggf. bestätigt werden, bevor diese an die EU-Kommission übermittelt werden.

Akkreditierungsanträge und Vorbegutachtung

Die DAkkS nimmt ab sofort Anträge zur Akkreditierung als Verifizierungsstelle für MRV-Seeverkehr entgegen. Als Anforderungsgrundlage gilt die ISO 14065:2013, ergänzt durch die Verordnung (EU) 2015/757 sowie die aktuell in Kraft getretenen sogenannten delegierten EU-Erlasse. Die DAkkS weist darauf hin, dass bestehende Akkreditierungen nach ISO 14065:2013 für MRV-Seeverkehr erweitert werden können. Allerdings handelt es sich dabei um ein neues Sachgebiet und nicht um ein weiteres Tätigkeitsgebiet (Scope) für das bestehende Europäische Emissionshandelssystem EU-ETS (siehe Liste zur Beantragung des Akkreditierungsumfanges 72 FB 005.23). Witnessaudits für die erst später erfolgenden Verifizierungen von Prüfplänen und Emissionsberichten werden im Rahmen von Akkreditierungsauflagen festgelegt. Bearbeitet werden die Akkreditierungsverfahren von der DAkkS-Fachabteilung 6 für Zertifizierungs- und Verifizierungssysteme.

Erste Vorbegutachtungen können bereits jetzt im Zeitraum Dezember 2016 bis Februar 2017 eingeplant werden. Ergänzende Begutachtungen werden dann allerdings ab Februar 2017 erforderlich, um die derzeit noch in Arbeit befindlichen Regelungen der Arbeitsgruppe Verifizierung & Akkreditierung des European Sustainable Shipping Forum (ESSF) der EU-Kommission zu berücksichtigen. Diese betreffen folgende Themen:

  • Risk assessment to be carried out by verifiers
  • Recommendations for improvement
  • Materiality and verification of emission reports
  • Verification of emission reports and backward verification
  • Verification of the emissions report – to provide examples of how verification activities can be carried out by the verifier

Nach derzeitiger Planung werden die Guidance-Dokumente im Februar 2017 von der EU-Kommission veröffentlicht.

Zum Hintergrund

Nach Einführung des Europäischen Emissionshandelssystems für bestimmte stationäre Industrie- und Energieerzeugungsanlagen in 2004 und der Erweiterung dieses Systems in 2009 für den Luftverkehr ist im Juli 2015 die europäische Verordnung (EU) 2015/757 zur Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr mit Berichterstattung sowie Prüfung dieser Emissionen („MRV - Seeverkehr“) in Kraft getreten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über MRV-Seeverkehr müssen die Schifffahrtsunternehmen für ihre Schiffe die CO2-Emissionen nach einer der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Methoden ermitteln und andere relevante Informationen nach den Vorschriften überwachen, die in Anhang II der Verordnung festgelegt sind. Ein Emissionshandelssystem für den Seeverkehr ist im bisherigen Verordnungsumfang nicht vorgesehen.

Maik Kadraba

Fachbereichsleiter FB 1.6 Energie und Emissionshandel

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