Präqualifizierungsstellen benötigen Akkreditierung
Am 16. Februar 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) beschlossen. Eines der Ziele der Reform ist es, die Versorgung mit Hilfsmitteln stärker an Qualitätskriterien auszurichten. Eine gesetzliche Neuerung: Die sogenannten Präqualifizierungsstellen benötigen als Kompetenznachweis zukünftig eine Akkreditierung der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS).
Apotheken, Sanitätshäuser, orthopädietechnische Betriebe und andere Anbieter von Hilfsmitteln („Leistungserbringer“) müssen ihre grundsätzliche Eignung für Vertragsabschlüsse mit den Krankenkassen durch eine Präqualifizierung in einem unabhängigen Verfahren nachweisen. Dieses Verfahren wird von sog. Präqualifizierungsstellen durchgeführt.
Mit der Veröffentlichung des HHVG dürfen als Präqualifizierungsstelle im Bereich der Hilfsmittelversorgung zukünftig nur noch Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen tätig werden, die eine Akkreditierung der DAkkS vorweisen können. Grundlage dafür ist die international gültige Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2013.
Zertifizierungsstellen, die als Präqualifizierungsstelle Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich präqualifizieren möchten, können einen Antrag auf Akkreditierung bei der DAkkS stellen.
Für den Antrag benötigt werden folgende Dokumente
Carsten Klein
Fachbereichsleiter FB 4.6 Finanz-, Compliance-, Wettbewerbs- und Vergabesysteme | Datenschutz | Gesundheit| Handel | Handwerk